folge Nichtabholens der entsprechenden Sendung wurde die Vorladung dem Beschuldigten am 6. April 2022 polizeilich zugestellt (Zustellbestätigung vom 6. April 2022). Anlässlich der Einvernahme vom 20. April 2022 machte der Beschuldigte geltend, dass er das Geld mit seinem Honorar und Auslagen für einen Parkettboden, welche er in Zusammenhang mit einer anderen Baustelle des Beschwerdeführers in Luzern (Anmerkung der Kammer: Baustelle an der H.________ (Adresse)) gehabt habe, verrechne (Einvernahme des Beschuldigten vom 20. April 2022, S. 2 Z. 27-29 und 32-33; S. 6 Z. 184-185).