Im Nachhinein habe sich herausgestellt, dass der Beschuldigte die Küche weder bestellt noch die Zahlung an den Küchenbauer geleistet habe. Auch nachdem der Beschuldigte mit Einschreiben vom 14. Januar 2022 bzw. E-Mail vom 15. Januar 2022 durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Rückzahlung aufgefordert worden sei, habe der Beschuldigte keine Rückerstattung vorgenommen, sondern den Betrag für sich behalten. Danach habe er auf keine Zuschrift mehr reagiert und sei «untergetaucht».