Insoweit habe der Beschuldigte mit E-Mail vom 28. Oktober 2020 mitgeteilt, dass er die Küche und die Einbauschränke bereits bestellt habe, und um Bezahlung der angehängten Akontorechnung in der Höhe von CHF 9'300.00 gebeten. Folglich habe der Beschwerdeführer dem Beschuldigten am 30. Oktober 2020 den genannten Betrag, zweckgebunden als Anzahlung von 60% an die Küche bzw. die Einbauschränke überwiesen. Im Nachhinein habe sich herausgestellt, dass der Beschuldigte die Küche weder bestellt noch die Zahlung an den Küchenbauer geleistet habe.