Obwohl ein Generalunternehmervertrag unterzeichnet worden sei, hätten die vom Beschuldigten beauftragten Unternehmer oftmals Direktrechnungen an den Beschwerdeführer gestellt, welche bezahlt worden seien. Die Parteien seien mithin teilweise vom vereinbarten Generalunternehmervertrag abgewichen. Anders habe es sich mit Blick auf eine Zahlung für die Küche und die Einbauschränke verhalten. Insoweit habe der Beschuldigte mit E-Mail vom 28. Oktober 2020 mitgeteilt, dass er die Küche und die Einbauschränke bereits bestellt habe, und um Bezahlung der angehängten Akontorechnung in der Höhe von CHF 9'300.00 gebeten.