SR 311.0) strafbar gemacht zu haben. 4.2 Konkret wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer mit dem Beschuldigten am 20. September 2020 in Hinblick auf den Umbau des im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Zweifamilienhauses am D.________ (Adresse) einen Generalunternehmervertrag mit einem Pauschalpreis in der Höhe von CHF 73’000.00 (inkl. MWST) abgeschlossen hat. Obwohl ein Generalunternehmervertrag unterzeichnet worden sei, hätten die vom Beschuldigten beauftragten Unternehmer oftmals Direktrechnungen an den Beschwerdeführer gestellt, welche bezahlt worden seien.