4. 4.1 Mit Strafanzeige vom 21. Dezember 2021 wirft der Beschwerdeführer dem Beschuldigten vor, einen dem Beschuldigten als Bauleiter für den Umbau am D.________ (Adresse) für die Bestellung und Bezahlung von Küche und Einbauschränken anvertrauten Vermögenswert in der Höhe von CHF 9'300.00 für sich selber behalten und verwendet und sich somit der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) strafbar gemacht zu haben.