2. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Veruntreuung fortzusetzen, die Beweisabnahme zu vervollständigen und beim zuständigen Regionalgericht Anklage zu erheben; unter Kosten und Entschädigungsfolge. In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 14. November 2022 ein Beschwerdeverfahren und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2022 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichte. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen.