1. Mit Verfügung BM 21 50603 vom 21. Oktober 2022 stellte die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Straf- und Zivilkläger B.________ gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) initiierte Strafverfahren wegen Veruntreuung ein. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 7. November 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons und Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte: 1. Die Verfügung vom 21. Oktober 2022 der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland sei aufzuheben;