Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 458 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. Juni 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern B.________ vertreten durch Rechtsanwalt C.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Veruntreuung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 21. Oktober 2022 (BM 21 50603) Erwägungen: 1. Mit Verfügung BM 21 50603 vom 21. Oktober 2022 stellte die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Straf- und Zivilkläger B.________ gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) initiierte Strafverfah- ren wegen Veruntreuung ein. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 7. November 2022 Beschwerde bei der Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons und Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte: 1. Die Verfügung vom 21. Oktober 2022 der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland sei aufzuheben; 2. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Veruntreu- ung fortzusetzen, die Beweisabnahme zu vervollständigen und beim zuständigen Regionalgericht Anklage zu erheben; unter Kosten und Entschädigungsfolge. In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 14. November 2022 ein Beschwerdeverfahren und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2022 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichte. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. 2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert zehn Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schwei- zerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Or- ganisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer hat sich im vorliegenden Strafverfahren als Straf- und Zivilkläger konstituiert, womit er Parteistellung hat (Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Er ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. Mit Beschwerde vom 7. November 2022 reichte der Beschwerdeführer folgende No- ven ein: • Abmachung Baustelle D.________ (Adresse) vom 16. November 2020 (Bei- lage 8); • E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten und F.________ vom 20. November 2020 (Beilage 9); • Rechnung für Laminat vom 10. November 2020 (Beilage 13); • Vergütungsauftrag vom 19. November 2020 (Beilage 14); • E-Mail des Beschuldigten an F.________ vom 6. Dezember 2020 (Bei- lage 15); 2 Zumal die Beschwerdekammer sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hin- sicht über volle Kognition verfügt, sind Noven im Beschwerdeverfahren zulässig (Ur- teile des Bundesgerichts 1B_507/2020 vom 8. Februar 2021 E. 3.3.1; 1B_258/2017 vom 2. März 2018; 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.4; 1B_493/2016 vom 16. Juni 2017 E. 2; 1B_768/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.1). 4. 4.1 Mit Strafanzeige vom 21. Dezember 2021 wirft der Beschwerdeführer dem Beschul- digten vor, einen dem Beschuldigten als Bauleiter für den Umbau am D.________ (Adresse) für die Bestellung und Bezahlung von Küche und Einbauschränken anver- trauten Vermögenswert in der Höhe von CHF 9'300.00 für sich selber behalten und verwendet und sich somit der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 des Schweizeri- schen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) strafbar gemacht zu haben. 4.2 Konkret wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer mit dem Beschuldigten am 20. September 2020 in Hinblick auf den Umbau des im Eigentum des Beschwerde- führers stehenden Zweifamilienhauses am D.________ (Adresse) einen Generalun- ternehmervertrag mit einem Pauschalpreis in der Höhe von CHF 73’000.00 (inkl. MWST) abgeschlossen hat. Obwohl ein Generalunternehmervertrag unterzeichnet worden sei, hätten die vom Beschuldigten beauftragten Unternehmer oftmals Direkt- rechnungen an den Beschwerdeführer gestellt, welche bezahlt worden seien. Die Parteien seien mithin teilweise vom vereinbarten Generalunternehmervertrag abge- wichen. Anders habe es sich mit Blick auf eine Zahlung für die Küche und die Ein- bauschränke verhalten. Insoweit habe der Beschuldigte mit E-Mail vom 28. Okto- ber 2020 mitgeteilt, dass er die Küche und die Einbauschränke bereits bestellt habe, und um Bezahlung der angehängten Akontorechnung in der Höhe von CHF 9'300.00 gebeten. Folglich habe der Beschwerdeführer dem Beschuldigten am 30. Okto- ber 2020 den genannten Betrag, zweckgebunden als Anzahlung von 60% an die Küche bzw. die Einbauschränke überwiesen. Im Nachhinein habe sich herausge- stellt, dass der Beschuldigte die Küche weder bestellt noch die Zahlung an den Küchenbauer geleistet habe. Auch nachdem der Beschuldigte mit Einschreiben vom 14. Januar 2022 bzw. E-Mail vom 15. Januar 2022 durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Rückzahlung aufgefordert worden sei, habe der Beschul- digte keine Rückerstattung vorgenommen, sondern den Betrag für sich behalten. Da- nach habe er auf keine Zuschrift mehr reagiert und sei «untergetaucht». 4.3 Aus den der Kammer vorliegenden Akten geht hervor, dass nach Eröffnung der Un- tersuchung gegen den Beschuldigten mit Verfügung vom 4. Januar 2022 sowohl sei- tens der Staatsanwaltschaft als auch seitens des Rechtsanwalts des Beschwerde- führers Nachforschungen zum Aufenthalt des Beschuldigten angestellt wurden. Da- bei stellte sich heraus, dass der Beschuldigte am G.________ (Adresse) gemeldet ist (vgl. dazu die Aktennotizen vom 5. Januar 2022 und 28. Februar 2022 sowie die aktenkundigen [teils weitergeleiteten] E-Mails von Rechtsanwalt C.________ an die Staatsanwaltschaft vom 23. Februar 2022). In der Folge wurde der Beschuldigte mit Schreiben vom 10. März 2022 zur Einvernahme vom 20. April 2022 vorgeladen. Zu- 3 folge Nichtabholens der entsprechenden Sendung wurde die Vorladung dem Be- schuldigten am 6. April 2022 polizeilich zugestellt (Zustellbestätigung vom 6. April 2022). Anlässlich der Einvernahme vom 20. April 2022 machte der Beschuldigte geltend, dass er das Geld mit seinem Honorar und Auslagen für einen Parkettboden, welche er in Zusammenhang mit einer anderen Baustelle des Beschwerdeführers in Luzern (Anmerkung der Kammer: Baustelle an der H.________ (Adresse)) gehabt habe, verrechne (Einvernahme des Beschuldigten vom 20. April 2022, S. 2 Z. 27-29 und 32-33; S. 6 Z. 184-185). Mit Schreiben vom 27. April 2022 hielt die verfahrenslei- tende Staatsanwältin fest, dass der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 20. April 2022 zugesichert habe, dass er ihr die Rechnung für den Parkettboden der Baustelle in Luzern sowie den Zahlungsbeleg, der beweisen solle, dass der Beschul- digte den Boden aus eigener Tasche bezahlt habe, zukommen lassen werde, und bat ihn um Zusendung der entsprechenden Unterlagen bis zum 5. Mai 2022. Mit Edi- tionsverfügung vom 18. Mai 2022 wurde der Beschuldigte unter Androhung einer Hausdurchsuchung sowie gesetzlicher Zwangsmassnahmen zur Herausgabe der Rechnung für den Parkettboden der Baustelle in Luzern und des diesbezüglichen Zahlungsbelegs aufgefordert. Zumal der Beschuldigte dieser Verpflichtung nicht nachkam, wurde am 13. Juli 2022 an seinem Domizil eine Hausdurchsuchung durch- geführt (vgl. Berichtsrapport vom 19. Juli 2022; Hausdurchsuchungsbefehl vom 20. Juni 2022; Ermittlungsauftrag vom 21. Juni 2022). Gemäss Berichtsrapport vom 13. Juli 2022 teilte der Beschuldigte der Polizei anlässlich der Hausdurchsuchung mit, dass er keine Geschäftsunterlagen an seinem Domizil aufbewahre. Diese seien am I.________ (Firmensitz) bei der J.________ GmbH deponiert. In der Folge hän- digte K.________ der Polizei (in Begleitung des Beschuldigten) eine Kopie aus ei- nem Quittungsbuch der J.________ GmbH aus, woraus hervorgeht, dass der Be- schuldigte der J.________ GmbH am 14. Januar 2021 in Zusammenhang mit einer Baustelle an der H.________ (Adresse) einen Betrag von CHF 8'562.15 in bar be- zahlt hat (Berichtsrapport vom 19. Juli 2022; Kopie der Quittung vom 14. Ja- nuar 2021). Daraufhin teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien am 26. Juli 2022 mit, dass sie die Strafuntersuchung als vollständig erachte, stellte in Aussicht, dass beabsichtigt werde, das Verfahren einzustellen, und setzte ihnen Frist zur Stellung weiterer Be- weisanträge gemäss Art. 318 StPO. Als Kurzbegründung führte sie an, dass es sich um eine rein zivilrechtliche Streitigkeit handle und der Beschuldigte Verrechnung gel- tend mache. Den vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. August 2022 gestell- ten Beweisantrag, wonach F.________ (nachfolgend auch: Tochter des Beschwer- deführers) als Zeugin/Auskunftsperson einzuvernehmen sei, wies die Staatsanwalt- schaft mit Verfügung vom 30. September 2022 ab. Am 21. Oktober 2022 wurde das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO eingestellt. 5. 5.1 Die Staatsanwaltschaft hält in der Begründung der Einstellungsverfügung fest, dass der Anzeige nur wenige Unterlagen beigelegt worden seien und schliesst daraus, 4 dass das meiste mündlich abgewickelt worden sei oder die vorhandenen Beweismit- tel nicht beweistauglich seien. Nachgewiesen sei jedoch die Akontozahlung in der Höhe von CHF 9'300.00 an den Beschuldigten für die Küche und Einbauschränke des Bauobjekts am M.________ (Adresse). Im Weiteren stellt Vorinstanz primär auf die Aussagen des Beschuldigten, welche sie zusammengefasst wiedergibt, sowie die im Rahmen der Edition bzw. der Hausdurchsuchung erlangten Erkenntnisse ab. Zum Rechtlichen wird angeführt, dass der dem Beschuldigten für die Bestellung der Küche inkl. Einbauschränke Akonto überwiesene Betrag dem Beschuldigten anver- traut und für ihn fremd gewesen sei. Unbestritten sei, dass der Beschuldigte die Küche nicht bestellt habe. Dennoch sei er nicht zur unmittelbaren Rückzahlung ver- pflichtet gewesen und habe das Geld bis zur Rückforderung durch den Beschwer- deführer am 15. Januar 2021 behalten dürfen. So sei nicht festgelegt worden, wann die Akontozahlung an den Küchenbauer hätte weitergeleitet werden müssen. Dieser Zeitpunkt sei vom «Gut» für die Küche abhängig gewesen, von dem der Beschuldigte nie Kenntnis erhalten habe. Hinzu komme, dass der Beschuldigte aufgrund der bei- den Baustellen weitere Forderungen gegenüber dem Beschwerdeführer gehabt habe. Mit der Zahlung der CHF 8’562.15 für den Bodenleger am 14. Januar 2021 habe der Beschuldigte eine fällige Gegenforderung erhalten, die er am 15. Ja- nuar 2021 mit den fraglichen CHF 9’300.00 habe verrechnen dürfen, auch wenn er dies damals nicht kundgetan habe. Weiter wird angeführt, dass das vom Beschwer- deführer erwähnte «Untertauchen» als einseitige Vertragsauflösung durch den Be- schuldigten betrachtet werden müsse. Diese sei am 14. Januar 2021 mit der letzten Zahlung für eine der beiden Baustellen definitiv erfolgt. Durch die Vertragsauflösung sei zumindest ein Teil der Honorarforderung des Beschuldigten fällig geworden, so- dass er auch die übrigen CHF 737.35 habe verrechnen dürfen. 5.2 Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen entgegen, dass die Staatsanwalt- schaft den Sachverhalt nicht vollständig bzw. fehlerhaft festgestellt und die Sachver- haltsannahmen rechtlich falsch gewürdigt habe. 6. 6.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a bis e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstel- lung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage recht- fertigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden kön- nen, Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwalt- schaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Pro- zessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahr- scheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schwe- ren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 86 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als 5 dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessens- spielraum zu. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 299 vom 4. Januar 2023 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_952/2020 vom 8. Februar 2020 E. 2.1.1). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat indes nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu ent- scheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellun- gen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstel- lungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» beziehungsweise «zweifels- frei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 Bst. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen durch die Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt "in dubio pro duriore", d.h. der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügun- gen zu beachten (Urteile des Bundesgerichts 6B_782/2019 vom 19. Juni 2020 E. 2.3.1 und 6B_899/2018 vom 2. November 2018 E. 2.1.1 je mit Verweis auf BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und E. 2.3.1 sowie 138 IV 186 E. 4.1; so auch der Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 469 vom 26. April 2023 E. 5.1). Die Erledigung des Verfahrens setzt voraus, dass ein entscheidungsreifes bzw. spruchreifes Beweisergebnis vorliegt und das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Weist die Untersuchung wesentliche Lücken auf und bleiben daher Fragen offen, deren Beantwortung für einen Freispruch oder einen Schuldspruch der be- schuldigten Person wesentlich sein können, ist eine Einstellungsverfügung aufzuhe- ben und die Strafsache in die Untersuchung zurückzuweisen (BOSSHARD/LANDSHUT, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Rz. 2 zu Art. 319 StPO mit Hinweisen; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 436 vom 9. Dezember 2020 E. 5.1) 6.2 Der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetz- buchs (StGB; SR 311.0) macht sich namentlich strafbar, wer ihm anvertraute Ver- mögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (BGE 143 IV 297 E. 1.6; 133 IV 21 E. 6.2 mit Hinweis). Gemäss einer anderen Umschreibung ist anvertraut, was je- mand mit der besonderen Verpflichtung empfängt, es dem Treugeber zurückzuge- ben oder es für diesen einem Dritten weiterzuleiten, wobei der Treugeber seine Ver- fügungsmacht über das Anvertraute aufgibt (BGE 143 IV 297 E. 1.6 mit Verweis auf NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 46 zu 6 Art. 138 StGB; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 436 vom 9. De- zember 2020 E. 7.1). Die damit verbundene Werterhaltungspflicht kann auf aus- drücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen (BGE 143 IV 297 E. 1.6; 120 IV 117 E. 2b S. 119 mit Hinweis; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 436 vom 9. Dezember 2020 E. 7.1). Die Tathandlung besteht in einem Ver- halten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatori- schen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1; 121 IV 23 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_291/2022 vom 4. Mai 2022 E. 3.3.1). Die Bestim- mung verlangt, obwohl in Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht ausdrücklich erwähnt, den Eintritt eines Vermögensschadens (Urteile des Bundesgerichts 6B_1090/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 2.1.1; 6B_291/2022 vom 4. Mai 2022 E. 3.3.1; je mit Ver- weis auf BGE 111 IV 19 E. 5; zum Vermögensschaden: vgl. BGE 142 IV 346 E. 3.2 mit Hinweisen). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Be- reicherungsabsicht. Nach der Rechtsprechung bereichert sich bei der Veruntreuung von Vermögenswerten unrechtmässig, wer die Vermögenswerte, die er dem Berech- tigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1090/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 2.1.1; 6B_1183/2020 vom 16. August 2022 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, kann nach der Rechtsprechung entfallen, wenn sich der Täter für eine fällige Forderung Befriedigung verschafft oder wenn er sich auf Verrechnung berufen will und davon überzeugt ist, dass seine eigene Forderung verrechnet werden darf. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Forderung objektiv besteht. Ebenfalls ist unerheblich, ob und wann ein Täter eine allfällige Verrechnungserklärung abgege- ben hat und ob eine solche Erklärung objektiv zulässig war oder nicht. Entscheidend ist einzig seine Absicht im Moment der Aneignung, d.h. ob die eigene Forderung in der Vorstellung des Täters bestand, wobei es sich um eine Beweisfrage handelt (BGE 105 IV 29 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 6B_1172/2021 vom 26. Ja- nuar 2022 E. 3.6.1; 6B_918/2019 vom 28. November 2019 E. 4). Eine nicht oder verzögert erfolgte Verrechnungserklärung stellt nach der Rechtsprechung indes oft- mals ein Indiz für das Vorliegen einer unrechtmässigen Bereicherungsabsicht dar (BGE 105 IV 29 E. 3a). 7. Mit dem Beschwerdeführer erweist sich der der Einstellungsverfügung zugrunde ge- legte Sachverhalt nicht als liquid: 7.1 Zwar kann mit der Vorinstanz als gegeben erachtet werden, dass der Beschuldigte dem Beschwerdeführer am 28. Oktober 2020 zwecks Anzahlung der Küche und Ein- bauschränke des Bauobjekts am D.________ (Adresse) im Umfang von 60% eine Akontorechnung in der Höhe von CHF 9'300.00 stellte, welche der Beschwerdefüh- rer am 30. Oktober 2020 beglich (Anzeigebeilagen 4 und 5). Ebenfalls kann als er- stellt gelten, dass die Küche und die Einbauschränke nicht bestellt wurden bzw. der Beschuldigte die Bestellung stornierte und die Akontozahlung nie an den Küchen- bauer weitergeleitet wurde (Einvernahme des Beschuldigten vom 20. April 2022, S. 4 Z. 107 und S. 5 Z. 144-147). Unbestritten ist alsdann, dass der Beschuldigte 7 nicht nur das Bauprojekt am D.________ (Adresse) für den Beschwerdeführer ver- wirklichen sollte, sondern für diesen auch eine Baustelle an der H.________ (Adresse) führte. 7.2 Anders verhält es sich jedoch hinsichtlich den vom Beschuldigten zur Verrechnung gebrachten Forderungen für Auslagen in Zusammenhang mit dem Parkettboden im Bauobjekt des Beschwerdeführers an der H.________ (Adresse) und seine Entschä- digung: 7.2.1 Obschon der Beschwerdeführer den Bestand dieser Forderungen und die Absicht des Beschuldigten, diese mit den Akonto überwiesenen CHF 9'300.00 zu verrech- nen, bereits vorinstanzlich vehement bestritt und geltend machte, dass es sich dabei um blosse Schutzbehauptungen handle, wurde er nie zur Sache befragt und mit den Aussagen des Beschuldigten konfrontiert. Auch auf eine Einvernahme der Tochter des Beschwerdeführers wurde trotz dahingehenden (wenn auch nicht konkret be- gründetem) Beweisantrags verzichtet, obwohl aus den eingereichten Unterlagen ohne Weiteres ersichtlich war, dass es massgeblich F.________ war, die mit dem Beschuldigten in Kontakt gestanden hatte (Anzeigebeilagen 3, 4 und 6). Zumal der strafrechtlich relevante Sachverhalt bestritten ist, der Anzeige nur wenige Unterlagen beigelegt wurden und – wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung selbst festhielt – wohl vieles mündlich abgewickelt wurde, hätte sich eine Befragung der genannten Personen aufgedrängt. Schon allein aus diesem Grund erweist sich die Beweisabnahme als unvollständig. 7.2.2 Wie der Beschwerdeführer alsdann bereits in seiner Stellungnahme im Rahmen der Frist gemäss Art. 318 StPO anführte, muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. April 2022 erstmals Verrechnung geltend machte (Einvernahme des Beschuldig- ten vom 20. April 2022, S. 6 Z. 184-185; vgl. auch S. 2 Z. 27-29 und 32-33). Dabei fällt auf, dass der Beschuldigte zunächst ausführte, dass er mit dem Geld seine Aus- lagen für den Parkettboden im Bauobjekt des Beschwerdeführers an der H.________ (Adresse) bezahlt habe und den Rest als Entschädigung für seine Ar- beit behalten habe (a.a.O., S. 2 Z. Z. 27-29 und 32-33 sowie S. 6 Z. 184-185). An anderer Stelle gab er demgegenüber zu Protokoll, dass er die fraglichen CHF 9'300.00 als «Sicherheit» behalten habe, da seine Arbeit nie entschädigt wor- den sei. Fakt sei jedoch, dass er den Parkettboden, welcher ca. CHF 6'000.00 ge- kostet habe, selbst bezahlt habe (a.a.O., S. 4 Z. 107-111). Schliesslich sagte er aus, dass er gar keine Rechnung gestellt hätte, «wenn sich B.________ nicht mit dieser Klage gemeldet hätten» (a.a.O., S. 6 Z. 181-183). Gestützt auf die unpräzisen Aus- sagen des Beschuldigten bleibt mithin offen, ob und wann welche Forderungen ge- genüber dem Beschwerdeführer entstanden sind und ob bzw. in welcher Höhe er diese mit der Akontozahlung zu verrechnen beabsichtigte. Auch aus diesem Grund erweist sich der Sachverhalt als nicht genügend abgeklärt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Staatsanwaltschaft gestützt auf die ihr im Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung vorgelegenen Unterlagen davon ausging, dass der Beschwer- deführer die Akontozahlung erstmals mit Einschreiben vom 14. Januar 2022 bzw. E- Mail vom 15. Januar 2022 seines Rechtsvertreters zurückgefordert und der Beschul- digte mit der Zahlung der CHF 8’562.15 vom 14. Januar 2021 an den Bodenleger 8 eine fällige Gegenforderung erhalten hatte (vgl. Anzeigebeilagen 8 und 9; Kopie der Quittung vom 14. Januar 2021). So bleibt aufgrund der ungenauen Aussagen des Beschuldigten auch bei dieser Ausgangslage unklar, ob und wenn ja, in welcher Höhe ihm eine Honorarforderung gegenüber dem Beschwerdeführer zusteht und ob bzw. in welcher Höhe er diese mit der Akontozahlung zu verrechnen beabsichtigte. Entsprechend hätte es auch bei dieser Sachverhaltsannahme weiterer Abklärungen bedurft. Gleiches gilt, soweit die Staatsanwaltschaft annimmt, dass das Vertragsver- hältnis zwischen dem Beschuldigten und dem Beschwerdeführer «wohl» durch das «Untertauchen» des Beschuldigten einseitig aufgelöst worden sei. 7.2.3 Überdies ist mit dem Beschwerdeführer festzustellen, dass nie jemand zu der im Zusammenhang mit der beim Beschuldigten durchgeführten Hausdurchsuchung ge- fundenen Quittung befragt wurde. Dies obwohl der Beschwerdeführer in seiner Stel- lungnahme im Rahmen der Frist gemäss Art. 318 StPO unter anderem vorgebracht hatte, dass insoweit keine Offerte oder Belege bezüglich der ausgeführten Arbeiten und der verwendeten Materialien bestünden. Nur am Rande ist zu erwähnen, dass es sich dabei um eine handgeschriebene Quittung für eine Barzahlung handelt und diese erst am 14. Januar 2021 – und damit einen Tag bevor der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Beschuldigten am 15. Januar 2021 per E-Mail zur Rückzah- lung aufgefordert hat – ausgestellt wurde (Anzeigebeilagen 8 und 9; Kopie der Quit- tung vom 14. Januar 2021). Im Übrigen ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer von dieser Aufforderung Kenntnis genommen hatte (Einvernahme des Beschuldig- ten vom 20. April 2022, S. 2 Z. 30-31). 7.3 Dass der zur Anzeige gebrachte Sachverhalt weiter untersucht werden muss und die Staatsanwaltschaft der angefochtenen Verfügung teilweise falsche Sachverhaltsan- nahmen zugrunde gelegt hat, zeigt sich denn auch anhand der vom Beschwerdefüh- rer oberinstanzlich eingereichten Unterlagen. Weshalb der Beschwerdeführer diese nicht bereits im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Untersuchung einreichte, er- hellt nicht. Zumal die Beschwerdekammer – wie erwähnt (E. 3) – über volle Kognition verfügt, sind diese Noven indes beachtlich. 7.3.1 Konkret ist aus den neu beigebrachten Dokumenten ersichtlich, dass die Parteien am 16. November 2020 neue Abmachungen getroffen hatten («Abmachung Bau- stelle D.________» [Beilage 8]), welche als Ergänzungen zum Generalunternehmer- vertrag vom 20. September 2020 fungierten (Anzeigebeilage 2). Unter anderem wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer bis zum 18. November 2020 eine Zah- lungsbestätigung für Küche und Einbauschränke einreichen werde. Weiter wurde festgehalten, dass der Vertrag vom 20. September 2020 aufgelöst werde, wenn die getroffenen Abmachungen bis zum 15. Dezember 2020 nicht eingehalten würden (Beilage 8). Mit E-Mail vom 20. November 2020 wurde der Beschuldigte alsdann von der Tochter des Beschwerdeführers aufgefordert, die Akontozahlung von CHF 9'300.00 bis zum 23. November 2020 zurück zu überweisen, sofern er die Zah- lung nicht bis zum 18. November 2020 weitergeleitet habe (Beilage 9). Wie der Be- schwerdeführer anführt, darf davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte da- von Kenntnis genommen hatte, zumal er noch selben Tags mit «Habe ich verstan- den» antwortete (Beilage 9). Entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen muss 9 gestützt auf diese neuen Erkenntnisse davon ausgegangen werden, dass eine erste Rückforderung der Akontozahlung bereits am 23. November 2020 erfolgt ist. 7.3.2 Sodann bestreitet der Beschwerdeführer auch oberinstanzlich den Bestand der vom Beschuldigten zur Verrechnung gebrachten Forderung für den Parkettboden in der Höhe von CHF 8’562.15 sowie dessen Absicht, diese zu verrechnen. Zur Begrün- dung führt er mit Verweis auf Beilage 13 an, dass er dem Beschuldigten für den Boden im Bauobjekt H.________ zwar einen Auftrag erteilt habe, die diesbezügli- chen Arbeiten des Bodenlegers vom Beschuldigten jedoch zu einem Preis von CHF 2'700.00 offeriert und fakturiert worden seien (vgl. auch Anzeigebeilage 6). Die- ser Betrag wurde dem Beschuldigten mittels Vergütungsauftrag vom 19. Novem- ber 2020 überwiesen (Beilage 14). Zumal der Beschwerdeführer bestreitet, dass in Bezug auf den Parkettboden noch weitergehende Forderungen bestehen, gilt es im weiteren Verfahren zu überprüfen, ob und wenn ja, in welchem Umfang in diesem Zusammenhang noch eine Forderung des Beschuldigten vorhanden war, welche es zum Zeitpunkt der erstmaligen Aufforderung zur Rückzahlung der Akontozahlung nach der Vorstellung des Beschuldigten zu verrechnen gegolten haben könnte. 7.3.3 Was die dem Beschuldigten angeblich zustehende Entschädigung anbelangt, ist schliesslich festzuhalten, dass der Beschuldigte mit E-Mail vom 6. Dezember 2020 bekannt gegeben hatte, dass er dem Beschwerdeführer keine Rechnungen stellen werde (Beilage 15). Angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte auch anläss- lich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aussagte, dass er gar keine Rech- nung gestellt hätte, «wenn sich B.________ nicht mit dieser Klage gemeldet hätten» (Einvernahme des Beschuldigten vom 20. April 2022, S. 6 Z. 181-183), stellt sich mithin weiter die Frage, ob im Moment, als der Beschwerdeführer bzw. dessen Toch- ter erstmals die Rücküberweisung der CHF 9'300.00 verlangte, überhaupt noch Ho- norarforderungen offen waren, die der Beschuldigte geltend zu machen resp. zu ver- rechnen gedachte. 7.4 Die Beschwerdekammer gelangt daher zum Schluss, dass die Einstellung des Ver- fahrens verfrüht erfolgt ist. So liegt mindestens zurzeit noch kein Einstellungsgrund im Sinne von Art. 319 StPO vor. Vielmehr drängen sich unter Berücksichtigung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 6 StPO sowie der Tatsache, dass es sich beim zu untersuchenden Straftatbestand der Veruntreuung gemäss Art. 137 Ziff. 1 Abs. 2 StGB um ein Offizialdelikt handelt, weitere Ermittlungshandlungen, insbeson- dere Einvernahmen mit dem Beschwerdeführer, dessen Tochter und dem Bodenle- ger des Beschuldigten sowie eine erneute Befragung des Beschuldigten auf. Nach Vorliegen der entsprechenden Ermittlungsergebnisse wird die Staatsanwaltschaft erneut darüber zu befinden haben, ob das Verfahren unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» einzustellen oder Anklage zu erheben bzw. ein Strafbefehl auszufällen ist. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Einvernahme von F.________ durch die Beschwerdekammer, weshalb der diesbezügliche Bewei- santrag abzuweisen ist. 8. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als begründet und ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, das Strafverfahren im Sinne der Erwägungen fortzusetzen. 10 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton gestützt auf Art. 428 Abs. 4 StPO die Verfahrenskosten. Diese werden auf CHF 2'000.00 bestimmt. 9.1.1 Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO, wo- nach die Parteien im Falle einer Kassation Anspruch auf eine angemessene Ent- schädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren haben. Diese Bestim- mung verweist zwar einzig auf Art. 409 StPO (Kassation im Berufungsverfahren), muss aber nach einhelliger Lehrmeinung auch im Beschwerdeverfahren anwendbar sein, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (GRIESSER, in: Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 436 StPO; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar Schweizerische Straf- prozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen sowie GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. BE 2011, Rz. 580). 9.1.2 Nach der stetigen Praxis der Beschwerdekammer hat im Falle einer Kassation in analoger Anwendung der Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO nicht nur die beschwerdeführende obsiegende Partei, sondern auch die beschuldigte Per- son Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren (statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons BK 21 513 vom 2. März 2022 E. 7.2). Zumal sich der nicht anwaltlich vertretene Be- schuldigte im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen liess und seitens der Be- schwerdekammer lediglich mit zwei Verfügungen bedient wurde, sind seine Aufwen- dungen als geringfügig zu bezeichnen. In Anwendung von Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO ist dem Beschuldigten daher keine Entschädigung auszurichten. 9.1.3 Da Rechtsanwalt C.________ keine Kostennote eingereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehalten hat, wird die Entschädigung praxisgemäss nach Ermessen des Gerichts festgesetzt. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. b und e (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen bis zu CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebo- tenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Trotz der vergleichsweise geringen (strafrechtli- chen) Bedeutung der Streitsache erweist sich die etwas längere Beschwerde vorlie- gend grundsätzlich als gerechtfertigt, zumal der Sachverhalt durch die Vorinstanz nicht vollständig abgeklärt wurde. Allerdings ist umgekehrt auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich gewesen wäre, die im Be- schwerdeverfahren geltend gemachten Noven zu einem früheren Zeitpunkt bei der Staatsanwaltschaft einzureichen und damit den gebotenen Aufwand im Beschwer- deverfahren entsprechend tiefer zu halten. Die Schwierigkeit des Prozesses ist als unterdurchschnittlich zu beurteilen. Die Entschädigung wird folglich auf pauschal CHF 2’800.00 festgesetzt (inkl. Auslagen und MWST). 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 21. Oktober 2022 (BM 21 50603) wird aufgehoben und Letztere angewiesen, das Strafverfahren im Sinne der Erwägungen fortzusetzen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, trägt der Kanton. 3. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 2'800.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 4. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung ausgerichtet. 5. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt C.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin L.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 5. Juni 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 12