je mit Hinweisen; statt vieler auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 216 vom 8. Juni 2022 E. 5.1), wird ihm keine Entschädigung ausgerichtet. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung ausgerichtet.