Zwar verging eine gewisse Zeit, bis die Akten von der Staatsanwaltschaft an die Beschwerdekammer übermittelt, der Schriftenwechsel abgeschlossen und der Beschluss redigiert werden konnte, indessen sind keine übermässig langen Zeiträume behördlicher Untätigkeit ersichtlich, welche im Resultat eine abweichende Kostenregelung als angezeigt erscheinen liessen. Zumal der Beschwerdeführer als unterliegend gilt und der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 3; 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2; je mit Hinweisen;