Soweit die Verteidigung in ihren Schlussbemerkungen sinngemäss eine Rechtsverzögerung rügt und deren Berücksichtigung bei der Kostenliquidation verlangt, fehlt eine substantiierte Begründung. Zwar verging eine gewisse Zeit, bis die Akten von der Staatsanwaltschaft an die Beschwerdekammer übermittelt, der Schriftenwechsel abgeschlossen und der Beschluss redigiert werden konnte, indessen sind keine übermässig langen Zeiträume behördlicher Untätigkeit ersichtlich, welche im Resultat eine abweichende Kostenregelung als angezeigt erscheinen liessen.