3.3 Daraus folgt, dass die Beschwerdekammer die Beschwerde vor Eintritt des Erledigungsgrunds aller Voraussicht nach abgewiesen hätte. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 800.00, sind dementsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. E. 3.1 hiervor). Soweit die Verteidigung in ihren Schlussbemerkungen sinngemäss eine Rechtsverzögerung rügt und deren Berücksichtigung bei der Kostenliquidation verlangt, fehlt eine substantiierte Begründung.