Die vorzunehmende summarische Prüfung ergibt demnach, dass die von der Staatsanwaltschaft am 22. Oktober 2022 zunächst mündlich angeordnete und am 25. Oktober 2022 schriftlich verfügte Blut- und Urinentnahme nicht nur gesetzlich vorgesehen, sondern angesichts des mutmasslich gegebenen Tatverdachts wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu Recht erfolgt ist. Mit Blick auf die zu untersuchende Tat erweist sich die Zwangsmassnahme auch als verhältnismässig. 3.3 Daraus folgt, dass die Beschwerdekammer die Beschwerde vor Eintritt des Erledigungsgrunds aller Voraussicht nach abgewiesen hätte.