Von einer unzulässigen systematischen Kontrolle der Fahrfähigkeit oder aufgrund der Kenntnis eines früheren Drogenkonsums im Sinne der vom Beschwerdeführer angeführten Rechtsprechung kann somit nicht die Rede sein. Die vorzunehmende summarische Prüfung ergibt demnach, dass die von der Staatsanwaltschaft am 22. Oktober 2022 zunächst mündlich angeordnete und am 25. Oktober 2022 schriftlich verfügte Blut- und Urinentnahme nicht nur gesetzlich vorgesehen, sondern angesichts des mutmasslich gegebenen Tatverdachts wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu Recht erfolgt ist.