Weil er sich passiv gegen die Anhaltung gewehrt habe, habe er am Boden fixiert und in Handfesseln gelegt werden müssen. Auf sein Gebaren angesprochen, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er zu sich selbst gesprochen bzw. geflucht habe, weil er wütend gewesen sei, was wenig glaubhaft erscheint. Darüber hinaus fällt auf, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zum eigenen Verhalten beschönigend wirken, während er die beteiligten Polizisten, von denen er sich offensichtlich «unfair» behandelt fühlte, übermässig zu belasten scheint (vgl. namentlich pag. 20 f. Z. 82-125). Zudem gab offenbar nicht nur seine