_ gelaufen» (Hervorhebung durch die Kammer hinzugefügt; pag. 19 Z. 27-35). Somit blieb unbestritten, dass der Beschwerdeführer das Skateboard zum fraglichen Zeitpunkt mit sich geführt und es vom Boden aufgehoben hatte, bevor er ins Restaurant D.________ gegangen war. Hinzu kommt, dass er mutmasslich weiss, wie man ein E-Skateboard benutzt, zumal er angibt, im Garten damit gefahren zu sein (vgl. a.a.O., Z. 43-44). Dass der Beschwerdeführer mit der Frage konfrontiert, weshalb er das Skateboard denn aufgehoben habe, wenn er doch zu Fuss gegangen sei, angab, dass er es auf den Boden gelegt hatte, um mit seinem Kollegen, dem das Skateboard eigentlich gehöre, zu telefonieren (a.a.