3.2.1 Die Anordnung von körperlichen Untersuchungen (Art. 251 StPO) und damit von Blut- und Urinproben stellt eine Zwangsmassnahme dar. Als Zwangsmassnahme muss sie auf einem hinreichenden Tatverdacht beruhen, gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig sein (Art. 197 StPO). Gemäss Art. 55 Abs. 1 SVG können Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer einer Atemalkoholprobe unterzogen werden.