4 ten, die Beschwerde trotz Wegfalls des aktuellen praktischen Interesses zu behandeln, sind nicht ersichtlich. Soweit vorgebracht wird, der Ausgang des vorliegenden Verfahrens habe einen wesentlichen Einfluss auf das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, ist daran zu erinnern, dass es dem Beschwerdeführer ohne Rechtsverlust möglich sein wird, seine Gründe für die Verweigerung der Blut- und Urinprobe in jenem Verfahren vorzubringen.