Letzteres kommt einer Rücknahme der angefochtenen Verfügung gleich. Zumal dem Begehren des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren dadurch entsprochen wurde, fehlt es diesem nunmehr an einem aktuellen praktischen Interesse an der Behandlung der Beschwerde. Besondere Umstände, die es im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 140 IV 74 E. 1.3.3 und 136 I 274 E. 1.3) naheleg-