2.4.3 Wie erwähnt (E. 2.2), führt die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme im Beschwerdeverfahren indes an, dass die angefochtene Verfügung nicht mehr vollstreckt werde, da eine Blut- und Urinentnahme bzw. deren Auswertung aufgrund des Zeitablaufs bzw. des körperlichen Abbaus nachweisbarer Produkte keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die Fahrfähigkeit im Zeitpunkt der Anhaltung mehr zulasse. Letzteres kommt einer Rücknahme der angefochtenen Verfügung gleich.