Zum Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer Beschwerde erhob, hatte die angefochtene Verfügung demnach Bestand und war vollstreckbar, womit ein aktuelles und praktisches Interesse des Beschwerdeführers an der Überprüfung von deren Rechtmässigkeit und allfälligen Aufhebung vorhanden war. Entgegen der bisherigen Praxis der Beschwerdekammer wäre auf die form- und fristgerechte Beschwerde somit grundsätzlich einzutreten und materiell zu beurteilen, ob die Anordnung der Blut- und Urinprobe zu Recht erfolgte, ansonsten die betreffende Verfügung aufzuheben wäre. 2.4.3