Mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 wurde die Blut- und Urinprobe nachträglich schriftlich angeordnet. Zum Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer Beschwerde erhob, hatte die angefochtene Verfügung demnach Bestand und war vollstreckbar, womit ein aktuelles und praktisches Interesse des Beschwerdeführers an der Überprüfung von deren Rechtmässigkeit und allfälligen Aufhebung vorhanden war.