Geschieht dies nicht, behält die Verfügung in rechtlicher Hinsicht ihre volle Gültigkeit. 2.4.2 Im vorliegenden Fall wurde am 22. Oktober 2022 mündlich eine Blut- und Urinprobe verfügt, deren Durchführung der Beschwerdeführer verweigerte. Eine Entnahme unter Zwang erfolgte nicht. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 wurde die Blut- und Urinprobe nachträglich schriftlich angeordnet.