Diesfalls besteht, wie vom Beschwerdeführer sinngemäss vorgebracht, nach wie vor ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der materiellen Beurteilung der Beschwerde. Das rechtlich geschützte Interesse entfiele erst dann, wenn die Staatsanwaltschaft in Fällen, in denen die beschuldigte Person die Blut- und Urinprobe verweigert hatte und auf eine Zwangsentnahme verzichtet wurde, die zuvor mündlich ergangene und schriftlich zu bestätigende Anordnung – beispielsweise im Rahmen der nachfolgenden schriftlichen Verfügung – widerrufen würde. Geschieht dies nicht, behält die Verfügung in rechtlicher Hinsicht ihre volle Gültigkeit.