Anders verhält es sich jedoch, wenn die Anordnung noch nicht vollzogen wurde, die betreffende Verfügung fortbesteht und damit nach wie vor (rechtlich) vollstreckt werden könnte, auch wenn dies faktisch keinen Sinn mehr macht. Diesfalls besteht, wie vom Beschwerdeführer sinngemäss vorgebracht, nach wie vor ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der materiellen Beurteilung der Beschwerde.