Gleiches gilt, wenn die angeordnete Blut- und/oder Urinentnahme bereits erfolgt ist (vgl. statt vieler: Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 142 vom 3. August 2022 E. 2; BK 20 355 vom 13. Oktober 2020 E. 3; BK 20 402 vom 2. Oktober 2020 E. 3.2). Anders verhält es sich jedoch, wenn die Anordnung noch nicht vollzogen wurde, die betreffende Verfügung fortbesteht und damit nach wie vor (rechtlich) vollstreckt werden könnte, auch wenn dies faktisch keinen Sinn mehr macht.