Wie eingangs erwähnt (E. 2.1), ist das aktuelle Rechtsschutzinteresse mitunter dann zu verneinen, wenn die anzufechtende, hoheitliche Verfahrenshandlung im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann. Als Beispiel dafür wird zu Recht regelmässig die bereits durchgeführte Hausdurchsuchung genannt (vgl. statt vieler: Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 300 vom 29. September 2022 E. 2; BK 20 471 vom 2. März 2021 E. 2.2; je mit Verweis auf GUIDON, a.a.O., Rz. 244). Gleiches gilt, wenn die angeordnete Blut- und/oder Urinentnahme bereits erfolgt ist (vgl. statt vieler: