3 2.4 2.4.1 Die Beschwerdekammer sieht sich veranlasst, die von der Generalstaatsanwaltschaft angeführte Praxis einer Präzisierung zu unterziehen. Wie eingangs erwähnt (E. 2.1), ist das aktuelle Rechtsschutzinteresse mitunter dann zu verneinen, wenn die anzufechtende, hoheitliche Verfahrenshandlung im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann.