Zudem habe der Ausgang des Beschwerdeverfahrens einen wesentlichen Einfluss auf das gegen ihn geführte Strafverfahren wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes), so dass auch insoweit ein aktuelles Rechtsschutzinteresse vorliege.