2.2 Die Generalstaatsanwaltschaft führt mit Verweis auf die Rechtsprechung der Beschwerdekammer (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 128 vom 16. Mai 2018 E. 2.3; BK 20 471 vom 2. März 2021 E. 2.2) an, dass es dem Beschwerdeführer an einem aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresse fehle, zumal ihm weder Blut noch Urin entnommen worden sei. Entsprechend lägen für den fraglichen Zeitraum auch keine entsprechenden Asservate vor, welche nun ausgewertet zu werden drohten.