Liegt kein aktuelles Rechtsschutzinteresse vor, tritt die Beschwerdekammer gemäss konstanter Praxis auf die Beschwerde nicht ein, es sei denn, es werde ein das Verfahren beeinflussender Nachteil (z.B. Beweisverwertungsverbot) geltend gemacht, es stelle sich eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, deren Beantwortung im öffentlichen Interesse liegt, oder es werde in substantiierter Weise ein Verstoss gegen die EMRK (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [SR 0.101]) gerügt (statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 142 vom 3. August 2022 E. 2 mit zahlreichen Hinweisen). 2.2