Nach Erhalt der amtlichen Akten BJS 22 20447 (Posteingang: 2. März 2023) eröffnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 2. März 2023 ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Diese beantragte am 22. März 2023, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, wobei die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen seien. Mit Schlussbemerkungen vom 27. März 2023 stellte der Beschwerdeführer den sinngemässen Antrag, die Verfahrenskosten seien für den Fall, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dem Kanton Bern aufzuerlegen.