Mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 wurde die Blut- und Urinprobe nachträglich schriftlich angeordnet. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 4. November 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte: 1. Die Verfügung vom 25. Oktober 2022 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Bern.