Das rechtlich geschützte Interesse entfiele erst dann, wenn die Staatsanwaltschaft in Fällen, in denen die beschuldigte Person die Blut- und Urinprobe verweigert hatte und auf eine Zwangsentnahme verzichtet wurde, die zuvor mündlich ergangene und schriftlich zu bestätigende Anordnung – beispielsweise im Rahmen der nachfolgenden schriftlichen Verfügung – widerrufen würde. Geschieht dies nicht, behält die Verfügung in rechtlicher Hinsicht ihre volle Gültigkeit (E. 2.4.1). Erwägungen: