Wurde die Anordnung noch nicht vollzogen und könnte die fortbestehende Verfügung (rechtlich) noch vollstreckt werden, besteht demgegenüber nach wie vor ein rechtlich geschütztes Interesse an der materiellen Beurteilung der Beschwerde. Das rechtlich geschützte Interesse entfiele erst dann, wenn die Staatsanwaltschaft in Fällen, in denen die beschuldigte Person die Blut- und Urinprobe verweigert hatte und auf eine Zwangsentnahme verzichtet wurde, die zuvor mündlich ergangene und schriftlich zu bestätigende Anordnung – beispielsweise im Rahmen der nachfolgenden schriftlichen Verfügung – widerrufen würde.