Das aktuelle Rechtsschutzinteresse ist mitunter dann zu verneinen, wenn die anzufechtende, hoheitliche Verfahrenshandlung im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann. Wurde die Anordnung noch nicht vollzogen und könnte die fortbestehende Verfügung (rechtlich) noch vollstreckt werden, besteht demgegenüber nach wie vor ein rechtlich geschütztes Interesse an der materiellen Beurteilung der Beschwerde.