Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 25. Oktober 2022 (BJS 22 20447) Regeste Art. 382 Abs. 1 StPO; Art. 251 StPO; in Fällen, in denen die beschuldigte Person die vorab mündlich angeordnete Blut- und/oder Urinprobe verweigert, besteht solange ein rechtlich geschütztes Interesse an der Überprüfung der Rechtmässigkeit der Anordnung, wie diese (rechtlich) noch vollstreckt werden könnte (Präzisierung der Rechtsprechung)