Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 457 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. Juli 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern Gegenstand Untersuchung von Personen Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 25. Oktober 2022 (BJS 22 20447) Regeste Art. 382 Abs. 1 StPO; Art. 251 StPO; in Fällen, in denen die beschuldigte Person die vorab mündlich angeordnete Blut- und/oder Urinprobe verweigert, besteht solange ein rechtlich geschütztes Interesse an der Überprüfung der Rechtmässigkeit der Anordnung, wie diese (rechtlich) noch vollstreckt werden könnte (Präzisierung der Rechtsprechung) Das aktuelle Rechtsschutzinteresse ist mitunter dann zu verneinen, wenn die anzufech- tende, hoheitliche Verfahrenshandlung im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann. Wurde die Anordnung noch nicht vollzogen und könnte die fortbestehende Verfügung (rechtlich) noch vollstreckt werden, besteht demgegenüber nach wie vor ein rechtlich geschütztes Interesse an der materiellen Beurteilung der Beschwerde. Das recht- lich geschützte Interesse entfiele erst dann, wenn die Staatsanwaltschaft in Fällen, in denen die beschuldigte Person die Blut- und Urinprobe verweigert hatte und auf eine Zwangsent- nahme verzichtet wurde, die zuvor mündlich ergangene und schriftlich zu bestätigende An- ordnung – beispielsweise im Rahmen der nachfolgenden schriftlichen Verfügung – widerru- fen würde. Geschieht dies nicht, behält die Verfügung in rechtlicher Hinsicht ihre volle Gül- tigkeit (E. 2.4.1). Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz. Am 22. Oktober 2022 verfügte der piketthabende Staatsanwalt mündlich eine Blut- und Urinprobe, deren Durchführung der Beschwerdeführer verweigerte. Mit Verfügung vom 25. Okto- ber 2022 wurde die Blut- und Urinprobe nachträglich schriftlich angeordnet. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 4. November 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte: 1. Die Verfügung vom 25. Oktober 2022 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Bern. Nach Erhalt der amtlichen Akten BJS 22 20447 (Posteingang: 2. März 2023) eröff- nete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 2. März 2023 ein Beschwerdeverfah- ren und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Diese beantragte am 22. März 2023, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, wobei die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen seien. Mit Schlussbe- merkungen vom 27. März 2023 stellte der Beschwerdeführer den sinngemässen An- trag, die Verfahrenskosten seien für den Fall, dass auf die Beschwerde nicht einge- treten werde, dem Kanton Bern aufzuerlegen. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft und der Po- lizei kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 2 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Ge- setzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Oberge- richts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer muss im Zeitpunkt des Entscheides über die Beschwerde noch aktuell sein. Zur abstrakten Beantwortung einer Rechtsfrage steht die Beschwerde grundsätzlich nicht zur Ver- fügung. Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass die Beschwerdeinstanz konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet und dient damit der Prozessökono- mie (vgl. BGE 144 IV 81 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Ein aktuelles Rechtsschutzinter- esse ist unter anderem dann zu verneinen, wenn die anzufechtende, hoheitliche Ver- fahrenshandlung im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 204 vom 12. Mai 2022 E. 3.3; BK 21 583 vom 4. März 2022 E. 2.2; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 244). Liegt kein aktuelles Rechts- schutzinteresse vor, tritt die Beschwerdekammer gemäss konstanter Praxis auf die Beschwerde nicht ein, es sei denn, es werde ein das Verfahren beeinflussender Nachteil (z.B. Beweisverwertungsverbot) geltend gemacht, es stelle sich eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, deren Beantwortung im öffentlichen Interesse liegt, oder es werde in substantiierter Weise ein Verstoss gegen die EMRK (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [SR 0.101]) gerügt (statt vie- ler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 142 vom 3. August 2022 E. 2 mit zahlreichen Hinweisen). 2.2 Die Generalstaatsanwaltschaft führt mit Verweis auf die Rechtsprechung der Be- schwerdekammer (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 128 vom 16. Mai 2018 E. 2.3; BK 20 471 vom 2. März 2021 E. 2.2) an, dass es dem Beschwer- deführer an einem aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresse fehle, zumal ihm we- der Blut noch Urin entnommen worden sei. Entsprechend lägen für den fraglichen Zeitraum auch keine entsprechenden Asservate vor, welche nun ausgewertet zu werden drohten. Auch zu einem späteren Zeitpunkt werde gestützt auf die angefoch- tene Verfügung keine Vollstreckung der angeordneten Blut- und Urinprobe mehr er- folgen, da eine Entnahme mit Blick auf die am 22. Oktober 2022 gegebenen Verhält- nisse aufgrund des Zeitablaufs – bzw. des körperlichen Abbaus nachweisbarer Pro- dukte – keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die Fahrfähigkeit im fraglichen Zeit- punkt mehr zulasse. Auch lägen keine anderen Gründe vor, aufgrund derer aus- nahmsweise auf die Beschwerde einzutreten wäre. 2.3 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass es zu überprüfen gelte, ob die mündliche Anordnung der Blut- und Urinprobe vom 22. Oktober 2022 bzw. die dies- bezügliche schriftliche Verfügung vom 25. Oktober 2022 rechtmässig erfolgt seien. Damit bestehe nach wie vor ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beurteilung der Beschwerde. Zudem habe der Ausgang des Beschwerdeverfahrens einen we- sentlichen Einfluss auf das gegen ihn geführte Strafverfahren wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 des Strassenver- kehrsgesetzes), so dass auch insoweit ein aktuelles Rechtsschutzinteresse vorliege. 3 2.4 2.4.1 Die Beschwerdekammer sieht sich veranlasst, die von der Generalstaatsanwalt- schaft angeführte Praxis einer Präzisierung zu unterziehen. Wie eingangs erwähnt (E. 2.1), ist das aktuelle Rechtsschutzinteresse mitunter dann zu verneinen, wenn die anzufechtende, hoheitliche Verfahrenshandlung im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann. Als Beispiel dafür wird zu Recht regelmässig die bereits durchgeführte Hausdurchsuchung genannt (vgl. statt vieler: Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 300 vom 29. September 2022 E. 2; BK 20 471 vom 2. März 2021 E. 2.2; je mit Verweis auf GUIDON, a.a.O., Rz. 244). Gleiches gilt, wenn die angeordnete Blut- und/oder Urinentnahme bereits erfolgt ist (vgl. statt vieler: Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 142 vom 3. August 2022 E. 2; BK 20 355 vom 13. Oktober 2020 E. 3; BK 20 402 vom 2. Ok- tober 2020 E. 3.2). Anders verhält es sich jedoch, wenn die Anordnung noch nicht vollzogen wurde, die betreffende Verfügung fortbesteht und damit nach wie vor (rechtlich) vollstreckt werden könnte, auch wenn dies faktisch keinen Sinn mehr macht. Diesfalls besteht, wie vom Beschwerdeführer sinngemäss vorgebracht, nach wie vor ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der materiellen Beurteilung der Be- schwerde. Das rechtlich geschützte Interesse entfiele erst dann, wenn die Staatsan- waltschaft in Fällen, in denen die beschuldigte Person die Blut- und Urinprobe ver- weigert hatte und auf eine Zwangsentnahme verzichtet wurde, die zuvor mündlich ergangene und schriftlich zu bestätigende Anordnung – beispielsweise im Rahmen der nachfolgenden schriftlichen Verfügung – widerrufen würde. Geschieht dies nicht, behält die Verfügung in rechtlicher Hinsicht ihre volle Gültigkeit. 2.4.2 Im vorliegenden Fall wurde am 22. Oktober 2022 mündlich eine Blut- und Urinprobe verfügt, deren Durchführung der Beschwerdeführer verweigerte. Eine Entnahme un- ter Zwang erfolgte nicht. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 wurde die Blut- und Urinprobe nachträglich schriftlich angeordnet. Zum Zeitpunkt, in dem der Beschwer- deführer Beschwerde erhob, hatte die angefochtene Verfügung demnach Bestand und war vollstreckbar, womit ein aktuelles und praktisches Interesse des Beschwer- deführers an der Überprüfung von deren Rechtmässigkeit und allfälligen Aufhebung vorhanden war. Entgegen der bisherigen Praxis der Beschwerdekammer wäre auf die form- und fristgerechte Beschwerde somit grundsätzlich einzutreten und materiell zu beurteilen, ob die Anordnung der Blut- und Urinprobe zu Recht erfolgte, ansons- ten die betreffende Verfügung aufzuheben wäre. 2.4.3 Wie erwähnt (E. 2.2), führt die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme im Beschwerdeverfahren indes an, dass die angefochtene Verfügung nicht mehr voll- streckt werde, da eine Blut- und Urinentnahme bzw. deren Auswertung aufgrund des Zeitablaufs bzw. des körperlichen Abbaus nachweisbarer Produkte keine zuverläs- sigen Rückschlüsse auf die Fahrfähigkeit im Zeitpunkt der Anhaltung mehr zulasse. Letzteres kommt einer Rücknahme der angefochtenen Verfügung gleich. Zumal dem Begehren des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren dadurch entsprochen wurde, fehlt es diesem nunmehr an einem aktuellen praktischen Interesse an der Behandlung der Beschwerde. Besondere Umstände, die es im Lichte der bundesge- richtlichen Rechtsprechung (BGE 140 IV 74 E. 1.3.3 und 136 I 274 E. 1.3) naheleg- 4 ten, die Beschwerde trotz Wegfalls des aktuellen praktischen Interesses zu behan- deln, sind nicht ersichtlich. Soweit vorgebracht wird, der Ausgang des vorliegenden Verfahrens habe einen wesentlichen Einfluss auf das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, ist daran zu erinnern, dass es dem Beschwerdeführer ohne Rechts- verlust möglich sein wird, seine Gründe für die Verweigerung der Blut- und Urinprobe in jenem Verfahren vorzubringen. 2.5 Nach dem Gesagten ist das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschrei- ben. 3. 3.1 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist über die Verlegung der Prozesskosten mit summarischer Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungs- grunds zu entscheiden. Dabei ist in erster Linie auf den mutmasslichen Verfahrens- ausgang abzustellen. Die Prozessaussichten sind nicht im Einzelnen zu prüfen. Viel- mehr muss es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden (vgl. BGE 142 V 551 E. 8.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_397/2022 vom 13. Fe- bruar 2023 E. 3; 1B_268/2022 vom 5. Juli 2022 E. 1.2). Lässt sich der mutmassliche Ausgang des Verfahrens nicht ohne Weiteres feststellen, ist auf allgemeine prozess- rechtliche Kriterien zurückzugreifen. Danach wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veran- lasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Erledigung des Verfahrens geführt haben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_397/2022 vom 13. Februar 2023 E. 3; 1B_290/2022 vom 23. November 2022 E. 3; 1B_268/2022 vom 5. Juli 2022 E. 1.2). 3.2 Eine summarische Überprüfung der Sachlage ergibt, dass die Beschwerde mut- masslich abzuweisen gewesen wäre: 3.2.1 Die Anordnung von körperlichen Untersuchungen (Art. 251 StPO) und damit von Blut- und Urinproben stellt eine Zwangsmassnahme dar. Als Zwangsmassnahme muss sie auf einem hinreichenden Tatverdacht beruhen, gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig sein (Art. 197 StPO). Gemäss Art. 55 Abs. 1 SVG können Fahr- zeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer einer Atemalkoholprobe unterzogen werden. Weist die betroffene Person Anzeichen von Fahrunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann sie weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin- und Speichelproben unterzogen wer- den (Art. 55 Abs. 2 SVG). Eine Blutprobe ist anzuordnen, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit oder Hinweise auf Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht oder nicht al- lein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind. Zusätzlich kann eine Sicherstellung von Urin angeordnet werden (Art. 12a der Strassenverkehrskontrollverordnung [SKV; SR 741.013]). 3.2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass am fraglichen Morgen Anlass dazu bestan- den habe, seine Fahrfähigkeit zu überprüfen. So habe weder eine Tathandlung vor- 5 gelegen, die die Anordnung einer Blut- und Urinprobe sowie eine ärztliche Untersu- chung rechtfertigt habe, noch habe er Anzeichen von Fahrunfähigkeit aufgewiesen. Aus dem Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 8. Februar 2023 (nachfol- gend: Anzeigerapport) geht indes hervor, dass der Beschwerdeführer am 22. Okto- ber 2022, anlässlich der Patrouillentätigkeit durch die Polizei um 10:24 Uhr festge- stellt, dabei beobachtet worden ist, wie er auf einem im öffentlichen Strassenverkehr nicht zulässigen E-Skateboard in auffälliger Weise (erhöhte Geschwindigkeit und Schlangenlinie durch die Passanten auf dem Stadtmarkt) durch C.________(Ort) ge- fahren sei. Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme unmittelbar nach der Anhal- tung sagte der Beschwerdeführer alsdann auf Frage, was er dazu sage, dass er gesehen worden sei, wie er mit einem ferngesteuerten Skateboard auf dem Trottoir neben der Hauptstrasse in C.________ (Ort) durch die Menschen hindurch gekurvt sei, aus: «Wenn man meint, dass man mich zuvor fahrend gesehen habe, kann ich nichts dazu sagen. Ich selbst mache dazu keine Angaben. Ich sass meiner Meinung nach im Restaurant und wurde nicht fahrend gesehen. Ich habe keine Polizei gesehen, also hätten sie mich schwerlich sehen können. Mei- ner Meinung nach haben sie mich einfach ins Restaurant gehen sehen. Ich habe das Skateboard auf der anderen Strassenseite aufgehoben, habe die Strasse überquert und bin ins D.________ gelaufen» (Hervorhebung durch die Kammer hinzugefügt; pag. 19 Z. 27-35). Somit blieb unbe- stritten, dass der Beschwerdeführer das Skateboard zum fraglichen Zeitpunkt mit sich geführt und es vom Boden aufgehoben hatte, bevor er ins Restaurant D.________ gegangen war. Hinzu kommt, dass er mutmasslich weiss, wie man ein E-Skateboard benutzt, zumal er angibt, im Garten damit gefahren zu sein (vgl. a.a.O., Z. 43-44). Dass der Beschwerdeführer mit der Frage konfrontiert, weshalb er das Skateboard denn aufgehoben habe, wenn er doch zu Fuss gegangen sei, angab, dass er es auf den Boden gelegt hatte, um mit seinem Kollegen, dem das Skateboard eigentlich gehöre, zu telefonieren (a.a.O., Z. 56-59), wirkt vorgeschoben. Gleiches gilt, wenn er vorbringt, dass die Polizisten vielleicht jemand anders gesehen haben könnten (a.a.O., Z. 63). Dass der Beschwerdeführer die Polizei nicht bemerkt haben will, lässt sich dadurch erklären, dass diese in einem zivilen Patrouillenfahrzeug un- terwegs war (Wahrnehmungsbericht E.________ vom 30. Dezember 2022, S. 2). Im Übrigen erhellt nicht, weshalb die Polizisten den Beschwerdeführer zu Unrecht be- schuldigen sollten, mit einem E-Skateboard durch C.________(Ort) gefahren sein. Weiter ist dem Anzeigerapport zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer an- lässlich der Anhaltung zwecks Personenkontrolle und Überprüfung des E-Skate- boards im Restaurant D.________ von Beginn weg unkooperativ, verbal ausfällig und angetrieben gezeigt hatte. Konkret soll er die Polizisten anlässlich der Kontrolle mehrfach als Arschlöcher beschimpft und sich geweigert haben, in das Fahrzeug zu steigen, als er aufgrund seines unkooperativen Verhaltens auf die Polizeiwache ver- bracht werden sollte. Weil er sich passiv gegen die Anhaltung gewehrt habe, habe er am Boden fixiert und in Handfesseln gelegt werden müssen. Auf sein Gebaren angesprochen, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er zu sich selbst ge- sprochen bzw. geflucht habe, weil er wütend gewesen sei, was wenig glaubhaft er- scheint. Darüber hinaus fällt auf, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zum eigenen Verhalten beschönigend wirken, während er die beteiligten Polizisten, von denen er sich offensichtlich «unfair» behandelt fühlte, übermässig zu belasten scheint (vgl. namentlich pag. 20 f. Z. 82-125). Zudem gab offenbar nicht nur seine 6 Reaktion auf die Anhaltung Anlass zur Überprüfung der Fahrfähigkeit. Vielmehr geht aus dem Anzeigerapport hervor, dass neben dem beschriebenen Verhalten auch der im Übrigen unbestrittene Umstand, dass der Beschwerdeführer enge Pupillen auf- gewiesen hatte, ausschlaggebend dafür war, dass ein Urindrogenschnelltest durch- geführt werden sollte. Zumal der Beschwerdeführer diesen verweigerte, verfügte der piketthabende Staatsanwalt in der Folge eine Blut- und Urinentnahme. Mithin kann dem Beschwerdeführer auch nicht gefolgt werden, wenn er negiert, Anzeichen von Fahrunfähigkeit aufgewiesen zu haben. Von einer unzulässigen systematischen Kontrolle der Fahrfähigkeit oder aufgrund der Kenntnis eines früheren Drogenkon- sums im Sinne der vom Beschwerdeführer angeführten Rechtsprechung kann somit nicht die Rede sein. Die vorzunehmende summarische Prüfung ergibt demnach, dass die von der Staats- anwaltschaft am 22. Oktober 2022 zunächst mündlich angeordnete und am 25. Ok- tober 2022 schriftlich verfügte Blut- und Urinentnahme nicht nur gesetzlich vorgese- hen, sondern angesichts des mutmasslich gegebenen Tatverdachts wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu Recht erfolgt ist. Mit Blick auf die zu untersuchende Tat erweist sich die Zwangsmassnahme auch als verhältnismässig. 3.3 Daraus folgt, dass die Beschwerdekammer die Beschwerde vor Eintritt des Erledi- gungsgrunds aller Voraussicht nach abgewiesen hätte. Die Verfahrenskosten, be- stimmt auf CHF 800.00, sind dementsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerle- gen (vgl. E. 3.1 hiervor). Soweit die Verteidigung in ihren Schlussbemerkungen sinn- gemäss eine Rechtsverzögerung rügt und deren Berücksichtigung bei der Kostenli- quidation verlangt, fehlt eine substantiierte Begründung. Zwar verging eine gewisse Zeit, bis die Akten von der Staatsanwaltschaft an die Beschwerdekammer übermit- telt, der Schriftenwechsel abgeschlossen und der Beschluss redigiert werden konnte, indessen sind keine übermässig langen Zeiträume behördlicher Untätigkeit ersichtlich, welche im Resultat eine abweichende Kostenregelung als angezeigt er- scheinen liessen. Zumal der Beschwerdeführer als unterliegend gilt und der Kosten- entscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 3; 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2; je mit Hinweisen; statt vieler auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 216 vom 8. Juni 2022 E. 5.1), wird ihm keine Entschädigung ausgerichtet. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigen/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin F.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 27. Juli 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 8