14 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Verfahren wird soweit Ziff. 2 des Rechtsbegehrens der Beschwerde betreffend (Anfechtung der Verfügung W 17 102 der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte vom 26. Oktober 2022 [Trennung des Verfahrens]) als gegenstandslos abgeschrieben. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.