Die Entschädigung wird gestützt auf die eingereichte Kostennote von Rechtsanwalt D.________ vom 24. Mai 2023 auf CHF 1'373.20 festgesetzt (inkl. Auslagen und MWST; CHF 2’746.35, davon die Hälfte) und mit den auferlegten 13 Verfahrenskosten von CHF 600.00 verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). Es resultiert ein an die Beschwerdeführerin noch auszubezahlender Betrag von CHF 773.20. 7.3 Dem Beschuldigten ist für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von pauschal CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen.