Betreffend Ziff. 2 des Rechtsbegehrens (Anfechtung der Verfügung vom 26. Oktober 2022 [Trennung des Verfahrens]) ist das Beschwerdeverfahren deshalb nachträglich gegenstandslos geworden, weil die Staatsanwaltschaft auf die angefochtene Verfügung zurückgekommen und diese mit Verfügung vom 9. Mai 2023 in Widererwägung gezogen hat. Sie hat damit dem Begehren der Beschwerdeführerin faktisch entsprochen, weshalb der Kanton Bern die diesbezüglichen Verfahrenskosten zu tragen hat. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF