7. 7.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Soweit die Beschwerdeführerin die Verfügung vom 25. Oktober 2022 angefochten hat (teilweise Aus-dem- Verfahren-Weisung als Privatklägerin) ist sie unterlegen und hat die diesbezüglichen anteilsmässigen Verfahrenskosten zu tragen. Betreffend Ziff.