O., N. 73 zu Art. 115 StPO). 6. Zusammengefasst hat die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin somit zu Recht als Privatklägerin aus dem Verfahren W 17 102 gewiesen, soweit sie sich mit Eingabe vom 21. Februar 2019 als solche konstituiert hat. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen, soweit das Verfahren nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist.