Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorbringt, der Umstand, dass der Kaufvertrag vom 22. Januar 2015 ex tunc aufgehoben worden sei, ändere nichts daran, dass die Parteien während sieben Jahren vertraglich faktisch miteinander verbunden gewesen seien und in diesem Schwebezustand einen Zivilprozess gegeneinander geführt hätten, ergibt sich daraus ebenfalls keine unmittelbare Schädigung. Ist die Beeinträchtigung individueller (Vermögens-)Rechte nicht unmittelbare Folge des Urkundendelikts, so liegt keine geschädigte Person im Zusammenhang mit dem Urkundendelikt vor (vgl. MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 73