Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, wie der Straftatbestand der Urkundenfälschung, gelten nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (vgl. E. 5.2 hiervor). Es ist nicht ersichtlich und glaubhaft gemacht worden, inwiefern mittels Einreichung des Forderungsverzichts vom 5. Januar 2015 die Beschwerdeführerin selbst unmittelbar geschädigt worden sein soll.