12 ne Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zu begründen vermag. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, wie der Straftatbestand der Urkundenfälschung, gelten nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (vgl. E. 5.2 hiervor).