indirekt auf die Beschwerdeführerin, kann doch nur der Gläubiger und nicht der Schuldner auf die Geltendmachung einer Forderung verzichten. Handelte es sich demgegenüber um eine Forderung von M.________ gegenüber der G.________ AG, bewirkte der Forderungsverzicht einen Vermögenszuwachs und damit offensichtlich keinen Schaden für die G.________ AG. Soll ein Schaden der Beschwerdeführerin darin erblickt werden, dass in der Eröffnungsbilanz 2015 der G.________ AG die bislang als Gesellschaftsschuld ausgewiesene Forderung von CHF 102'000.00 neu als Forderung der G.________ AG gegenüber M.___