_ vom 5. Januar 2015 durch den Beschuldigten im Zivilverfahren CIV 17 5820 in ihren eigenen Rechten unmittelbar verletzt worden sein solle. Unmittelbar verletzt in den Vermögenswerten könnte vorliegend wiederum höchstens die G.________ AG sein, deren Vermögen/Buchhaltung es betrifft. Sollte es sich tatsächlich um eine Forderung der G.________ AG gegenüber dem ehemaligen Aktionär M.________ gehandelt haben, hätte ein Forderungsverzicht von diesem im Übrigen von vornherein keine nachteiligen finanziellen Auswirkungen auf die G.________ AG resp. indirekt auf die Beschwerdeführerin, kann doch nur der Gläubiger und nicht der Schuldner auf die Geltendmachung einer Forderung verzichten.