Er reichte einen Forderungsverzicht von M.________ ein und machte geltend, er habe der Beschwerdeführerin sogar den Forderungsverzicht des Schuldners organisiert und im Januar 2015 übergeben. Mit dem Forderungsverzicht des ehemaligen Aktionärs sei ein Vermögenszuwachs und damit ein Gewinn für die Gesellschaft resultiert (vgl. S. 28 f. des Entscheids CIV 17 5820 vom 17. Juni 2022). Ungeachtet dessen, ob es sich beim vorliegend umstrittenen Guthaben um eine Forderung oder Schuld der G.________ AG handelt, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin durch die Einreichung des Forderungsverzichts von M.________ vom 5. Januar 2015 durch den Beschuldigten im Zivilverfahren